Seit dem 03.11.2022 befindet sich der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – mit Frau Paula Mercier vom Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig zu der Exkursion in die Aue von Pleiße und Weißer Elster am 05.11.2022 im Disput. Frau Mercier vertritt die Auffassung, dass die Durchführung der Exkursion einer Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde bedurfte und dies durch Regelungen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 15 der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“ vom 8. Juni 1998 begründet sei. Mit Bescheid vom 04.11.2022 erteilte Frau Mercier eine naturschutzrechtliche Erlaubnis. In dem Bescheid erfolgte zudem eine Auferlegung einer Kostennote in Höhe von 67,36 EUR. Mit Schreiben vom 10.11.2022 legten wir nach Prüfung aller Umstände begründeten Widerspruch gegen den Bescheid ein, weil er nach rechtlicher und fachlicher Prüfung aller Umstände nicht erforderlich scheint. Somit verbunden ist ebenfalls die Kostennote als nicht rechtens anzusehen. Der fortgesetzte Schriftverkehr mit Frau Mercier, die Mahnung der Stadtkasse vom 30.01.2023 und das daraus abzuleitende rechtlich und fachlich unkorrekte Festhalten an der Richtigkeit des Bescheides vom 04.11.2022 veranlasste uns am 03.02.2023 eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde an den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung zu senden. Erst eine Mahnung vom 04.03.2023 löste ein Handeln des Oberbürgermeisters aus.
Zwischenzeitlich teilte der zuständige Sachgebietsleiter Herr Philipp Körner mit Schreiben vom 16. Februar 2023 folgendes mit, Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darüber informieren, dass auf Grundlage einer internen Festlegung der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig naturkundliche Wanderungen, Exkursionen und Schulausflüge in Landschaftsschutzgebieten auf den dort ausgewiesenen Wegen während der Tageszeit Naturkundliche Wanderungen, Exkursionen und mit einer Personenzahl von maximal 30 Personen (inkl. Aufsichtspersonen) ab sofort nicht mehr als Veranstaltung i. S. d. jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung gewertet werden.

Hieraus folgt, dass für derartige Nutzungen grundsätzlich keine Erlaubnis gemäß Landschaftsschutzgebietsverordnung mehr erforderlich ist.
Wir bitten Sie, uns diese Veranstaltung dennoch formlos anzuzeigen, damit es bei Nachfragen oder Anzeigen aus der Bevölkerung zu keinen Missverständnissen kommt. Wir weisen darauf hin, dass diese Regelung ausschließlich für die auf dem Gebiet der Stadt Leipzig gelegenen Landschaftsschutzgebiete gilt. Veranstaltungen in Naturschutzgebieten sind weiterhin generell verboten.
Bei Fragen kommen Sie gern auf mich zu.“, Zitat Ende

Hierzu teilte der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – mit bzw. fragten folgendes an, Zitat: „Sehr geehrter Herr Körner, recht herzlichen Dank für die Mitteilung. Ihre Angaben haben eher einen Bezug zu den bestehenden Verordnungen. Dennoch können wir nicht nachvollziehen, auf welcher rechtlichen Basis Exkursionen in Naturschutzgebieten nicht erlaubt sein sollen. Beispielsweise die NSG-Festlegung zur Burgaue stammt noch aus DDR-Zeiten und beinhaltet eine derartige Regelung überhaupt nicht. Ferner möchten wir Sie bitten die interne Festlegung der unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung zu stellen, um sie studieren zu können. An der Stelle sei darauf hingewiesen, dass Rechtsgültigkeiten nur mit öffentlich zugänglichen Rechtsgrundlagen begründet sein dürfen.
Hinsichtlich der Informationen zu den Exkursionen sei erwähnt, dass Sie von uns ohnehin die entsprechenden Presseerklärungen erhalten.“, Zitat Ende

Der fortgesetzte Schriftwechsel vom 21. und 22.03.2023 zeigt auf mit welcher Arbeits- und Handlungsweise man im Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig zu tun hat. Die Wertung der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde lässt erahnen, was eine Übergabe an das betreffende Amt durch den Oberbürgermeister zur Folge haben musste, Zitat: „Zum einen in Bezug auf die Art und Weise Ihrer Kommunikation gegenüber meiner Kollegin Frau Mercier (nur beispielhaft: „bitte studieren Sie noch einmal genau und mit juristischem Fach- und Sachverstand“; „Ihre Ausführungen […] halten einer ordnungsgemäßen Anwendung von Rechtsnormen nicht statt“), gekrönt von einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde beim Oberbürgermeister der Stadt Leipzig in einem Standard-Fall, in dem seitens Frau Mercier offensichtlich rechtskonform agiert wurde.“, Zitat Ende

Der Amtsleiter Herr Peter Wasem war offenkundig spätestens seit dem Schriftwechsel vom 16.02.2023 in das Verfahren involviert. Daraus leitet sich ab, dass seine am 19.06.2023 vollzogene Mitteilung zur Beendigung der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau Paula Mercier weder unparteiisch, noch fair und objektiv erfolgt sein kann.
Bei § 20 und § 21 VwVfG handelt es sich um die einfach-gesetzliche Ausprägung des Gebots der „Lauterkeit und Unparteilichkeit der Amtsträger“ als Teil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1217 [1219]). § 20f. VwVfG ist wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen, also objektiven, unparteiischen, fairen und allein an Recht und Gesetz orientiertem Verwaltungsverfahren. Es gilt sicherzustellen, dass nur solche Bedienstete tätig werden, bei denen keine Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind Misstrauen gegen ein solches rechtsstaatliches, sachgemäßes und unparteiisches Verhalten aufkommen zu lassen.
Insofern ist es nicht nachvollziehbar und auch rechtswidrig, dass der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig dem Amt die Abschlussprüfung und -bewertung einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde übergab, wo die betreffende Person arbeitet. Nach unserer Ansicht hat er somit klar gegen die Grundsätze § 20 und § 21 VwVfG verstoßen. In seiner unter § 51 Absätze 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung definierten dienstlichen Aufgaben muss ihm sein rechtswidriges Verhalten klar gewesen sein, so dass zu mindestens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Wir sehen die Verantwortungen gemäß §§ 33 und 34 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz als gegeben an sowie eine Prüfung von Vergehen nach §§ 36 und 47 Beamtenstatusgesetz für dringend erforderlich.
Dieses Verhalten und Vorgehen führte schließlich zu einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung (SPD) vom 26.06.2023 an den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen Michael Kretschmer (CDU). Dieser leitete den Vorgang an die Landesdirektion weiter, welche mit Schreiben vom 25.09.2023 abschlägig reagierte. Dies führte zu der nachfolgend zitierten Offenen Petition vom 09.10.2023 zur Reaktion der Landesdirektion des Freistaates Sachsen vom 25.09.2023 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung vom 26.06.2023, welche alle Fraktionen des Sächsischen Landtages und des Stadtrates der Stadt Leipzig sowie an den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen Michael Kretschmer (CDU) übersandt bekamen.

„Offene Petition vom 09.10.2023 zur Reaktion der Landesdirektion des Freistaates Sachsen vom 25.09.2023 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung vom 26.06.2023

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Landtages des Freistaates Sachsen,

die Vorgehensweise eines Referenten für Kommunalwesens der Landesdirektion des Freistaates Sachsen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig mit Teilen seiner Verwaltung bilden die Grundlage der obengenannten Offenen Petition.

Begründung:

I. Grundsätzliches

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet unter Artikel 8 folgende Festlegung, Zitat:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“, Zitat Ende

Die Verfassung des Freistaates Sachsen regelt dies unter Artikel 23 folgendermaßen, Zitat:
(1) Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“, Zitat Ende

Gegen diese Grundsätze verstößt das skandalöse Vorgehen eines Referenten für Kommunalwesens der Landesdirektion des Freistaates Sachsen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig mit Teilen seiner Verwaltung. Ausgerechnet von Verwaltungsmitarbeitenden aus der Stadt Leipzig, welche sich immer wieder passend oder unpassend mit den Ereignissen aus dem Herbst 1989 brüsten. Angesichts der Tatsache, dass sich dieser Tage der Höhepunkt der Ereignisse zum 34. Mal jährt, gibt das Verhalten dieser ebengenannten Teile der staatlichen und kommunalen Verwaltung eine besondere Brisanz.
Darüber hinaus kann der heutige Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – auf eine Vergangenheit bis in das Jahr 1980 verweisen. Im Rahmen des damaligen Arbeitskreises Umweltschutzes Halle in der Gesellschaft für Natur und Umwelt des Kulturbundes der DDR (AKUS) fanden ab 1983 regelmäßig Treffen mit stadtökologischen Gruppen aus Leipzig und Merseburg statt, um sich über die Belastungen aus Industrie, Bergbau, Verkehr und Bebauungen für die Menschen, Umwelt, Natur und Landschaften, ihrer vielfältigen Schutzwürdigkeit und -notwendigkeit auszutauschen und über Maßnahmen zu beraten sowie letztendlich daraus Aktivitäten abzuleiten. Der AKUS war spätestens seit Juni 1987 auch aktiver Teilnehmer an den Ökokirmes in Berlin-Köpenick, welche der DDR-weiten Vernetzung von stadtökologischen Gruppen diente.
Bereits damals erforderte dieses Handeln das Erkennen der Notwendigkeit, Fach- und Sachkompetenz, Mut und Ausdauer, umfassende Öffentlichkeitsarbeit sowie letztendlich die Bereitschaft zum koordinierenden Handeln.
Auf Grund dieser sehr vielfältigen Erfahrungen erfüllt den heutigen Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – das von Arroganz, Überheblichkeit, von fachlich-sachlicher Inkompetenz und Ignoranz geprägte Agieren und Handeln mit sehr großer Sorge. Hier verdeutlicht sich, dass der gesellschaftliche Rahmen nicht stimmt und die Entfaltung von wahrer Demokratie, welche von umfassender Mitbestimmung der Bevölkerung sowie ihrer Vereine, Verbände und Initiativen, jedoch nicht von politischer und behördlicher Willkür geprägt sein muss.
Das hat nunmehr den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – veranlasst im Rahmen seiner Mitgliederversammlung am 09.10.2023 diese Offene Petition zu beschließen, um neben den eingangs genannten Vertreterinnen und Vertretern der Politik, auch die Öffentlichkeit von den skandalösen Vorgängen in Kenntnis zu setzen. Wir sind der Überzeugung, dass das Vorgehen gegen den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – kein Einzelfall im Umgang mit ehrenamtlichen und gemeinnützigen Organisationen darstellt.
Daher ist schnelles, konsequentes und nachhaltiges Handeln dringend geboten. Genau darum bittet der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA -.

II. Sachverhalt

Um das Gesamtanliegen verstehen zu können, sei nachfolgende Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung vom 26.06.2023 zitiert:

„Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

seit dem 03.11.2022 befinden wir uns mit Frau Paula Mercier vom Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig zu der Exkursion in die Aue von Pleiße und Weißer Elster am 05.11.2022 im Disput. Frau Mercier vertritt die Auffassung, dass die Durchführung der Exkursion einer Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde bedurfte und dies durch Regelungen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 15 der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“ vom 8. Juni 1998 begründet sei. Mit Bescheid vom 04.11.2022 erteilte Frau Mercier eine naturschutzrechtliche Erlaubnis. In dem Bescheid erfolgte zudem eine Auferlegung einer Kostennote in Höhe von 67,36 EUR. Mit Schreiben vom 10.11.2022 legten wir nach Prüfung aller Umstände begründeten Widerspruch gegen den Bescheid ein, weil er nach rechtlicher und fachlicher Prüfung aller Umstände nicht erforderlich scheint. Somit verbunden ist ebenfalls die Kostennote als nicht rechtens anzusehen. Der fortgesetzte Schriftverkehr mit Frau Mercier, die Mahnung der Stadtkasse vom 30.01.2023 und das daraus abzuleitende rechtlich und fachlich unkorrekte Festhalten an der Richtigkeit des Bescheides vom 04.11.2022 veranlasste uns am 03.02.2023 eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde an den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung zu senden. Erst eine Mahnung vom 04.03.2023 löste ein Handeln des Oberbürgermeisters aus.
Zwischenzeitlich teilte der zuständige Sachgebietsleiter Herr Philipp Körner mit Schreiben vom 16. Februar 2023 folgendes mit, Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darüber informieren, dass auf Grundlage einer internen Festlegung der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig naturkundliche Wanderungen, Exkursionen und Schulausflüge in Landschaftsschutzgebieten auf den dort ausgewiesenen Wegen während der Tageszeit Naturkundliche Wanderungen, Exkursionen und mit einer Personenzahl von maximal 30 Personen (inkl. Aufsichtspersonen) ab sofort nicht mehr als Veranstaltung i. S. d. jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung gewertet werden.
Hieraus folgt, dass für derartige Nutzungen grundsätzlich keine Erlaubnis gemäß Landschaftsschutzgebietsverordnung mehr erforderlich ist.
Wir bitten Sie, uns diese Veranstaltung dennoch formlos anzuzeigen, damit es bei Nachfragen oder Anzeigen aus der Bevölkerung zu keinen Missverständnissen kommt. Wir weisen darauf hin, dass diese Regelung ausschließlich für die auf dem Gebiet der Stadt Leipzig gelegenen Landschaftsschutzgebiete gilt. Veranstaltungen in Naturschutzgebieten sind weiterhin generell verboten.
Bei Fragen kommen Sie gern auf mich zu.“, Zitat Ende

Hierzu teilten wir mit bzw. fragten folgendes an, Zitat: „Sehr geehrter Herr Körner, recht herzlichen Dank für die Mitteilung. Ihre Angaben haben eher einen Bezug zu den bestehenden Verordnungen. Dennoch können wir nicht nachvollziehen, auf welcher rechtlichen Basis Exkursionen in Naturschutzgebieten nicht erlaubt sein sollen. Beispielsweise die NSG-Festlegung zur Burgaue stammt noch aus DDR-Zeiten und beinhaltet eine derartige Regelung überhaupt nicht. Ferner möchten wir Sie bitten die interne Festlegung der unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung zu stellen, um sie studieren zu können. An der Stelle sei darauf hingewiesen, dass Rechtsgültigkeiten nur mit öffentlich zugänglichen Rechtsgrundlagen begründet sein dürfen.
Hinsichtlich der Informationen zu den Exkursionen sei erwähnt, dass Sie von uns ohnehin die entsprechenden Presseerklärungen erhalten.“, Zitat Ende

Der fortgesetzte Schriftwechsel vom 21. und 22.03.2023 zeigt auf mit welcher Arbeits- und Handlungsweise man im Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig zu tun hat. Die Wertung der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde lässt erahnen, was eine Übergabe an das betreffende Amt durch den Oberbürgermeister zur Folge haben musste, Zitat: „Zum einen in Bezug auf die Art und Weise Ihrer Kommunikation gegenüber meiner Kollegin Frau Mercier (nur beispielhaft: „bitte studieren Sie noch einmal genau und mit juristischem Fach- und Sachverstand“; „Ihre Ausführungen […] halten einer ordnungsgemäßen Anwendung von Rechtsnormen nicht statt“), gekrönt von einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde beim Oberbürgermeister der Stadt Leipzig in einem Standard-Fall, in dem seitens Frau Mercier offensichtlich rechtskonform agiert wurde.“, Zitat Ende

Der Amtsleiter Herr Peter Wasem war offenkundig spätestens seit dem Schriftwechsel vom 16.02.2023 in das Verfahren involviert. Daraus leitet sich ab, dass seine am 19.06.2023 vollzogene Mitteilung zur Beendigung der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau Paula Mercier weder unparteiisch, noch fair und objektiv erfolgt sein kann.
Bei § 20 und § 21 VwVfG handelt es sich um die einfach-gesetzliche Ausprägung des Gebots der „Lauterkeit und Unparteilichkeit der Amtsträger“ als Teil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1217 [1219]). § 20f. VwVfG ist wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen, also objektiven, unparteiischen, fairen und allein an Recht und Gesetz orientiertem Verwaltungsverfahren. Es gilt sicherzustellen, dass nur solche Bedienstete tätig werden, bei denen keine Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind Misstrauen gegen ein solches rechtsstaatliches, sachgemäßes und unparteiisches Verhalten aufkommen zu lassen.
Insofern ist es nicht nachvollziehbar und auch rechtswidrig, dass der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig dem Amt die Abschlussprüfung und -bewertung einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde übergab, wo die betreffende Person arbeitet. Nach unserer Ansicht hat er somit klar gegen die Grundsätze § 20 und § 21 VwVfG verstoßen. In seiner unter § 51 Absätze 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung definierten dienstlichen Aufgaben muss ihm sein rechtswidriges Verhalten klar gewesen sein, so dass zu mindestens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Wir sehen die Verantwortungen gemäß §§ 33 und 34 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz als gegeben an sowie eine Prüfung von Vergehen nach §§ 36 und 47 Beamtenstatusgesetz für dringend erforderlich.
Daher richtet der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde an Sie als Ministerpräsident, da Sie die Regierung des Freistaates Sachsen führen und Sie letztendlich für das Agieren und Handeln von Verwaltungen im Freistaat die Verantwortung tragen.
Den vorliegenden Schriftverkehr erhalten Sie nachfolgend zugesandt.
Insofern bitten wir um eine fachlich und rechtlich korrekte Bearbeitung dieser Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde.
Ferner wären wir Ihnen für eine Eingangsbestätigung und schnelle Bearbeitung des Verfahrens mit entsprechender Antwort sehr dankbar.
Für Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“, Zitat Ende

Die dem Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – vorliegende Antwort von Herrn Lars Kling Klingberg, Referent Kommunalwesen bei der Landesdirektion des Freistaates Sachsen vom 25.09.2023 auf die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung vom 26.06.2023 geht entweder verzerrt oder gar nicht auf die dargelegten Belange ein. So behauptet er unter dem Punkt I. Dienstaufsichtsbeschwerde, dass der AHA keinen Widerspruch gegen das Handeln aus dem Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig eingelegt hatte. Dabei ignoriert er unseren Widerspruch vom 10.11.2022, welche somit ein förmliches Widerspruchsverfahren auslöst und somit sehr wohl u.a. ein Handeln nach § 20 und § 21 VwVfG. Während der Widerspruchsverfahren und der mit Datum vom 03.02.2023 eingelegten Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde an den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkhard Jung versuchte man mehrfach über die Stadtkasse die Verwaltungsgebühr einzutreiben. Insbesondere mit Schreiben vom 07.07.2023 drohte die Stadtkasse Leipzig mit folgenden Maßnahmen, Zitat:
Ich beabsichtige daher, gegen Sie folgende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten:
eine Kontenpfändung, Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher einschließlich der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, Türöffnung, Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Amtsgericht ggf. durch Erzwingungshaft mittels beantragtem Haftbefehl sowie die Einleitung einer Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt usw.“, Zitat Ende
Herr Klingberg kann hier auf Seite 2 im vorletzten Absatz u.a. keine Drohung erkennen.

III. Schlussfolgerungen

Wie bereits unter I. erwähnt setzt sich der heutige gemeinnützige und ehrenamtliche Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – seit dem Jahr 1980 für den Schutz, den Erhalt und die Entwicklung von Umwelt, Natur und Landschaften ein. Sein Wirkungsbereich bezieht sich auf die Freistaaten Sachsen und Thüringen, das Land Sachsen-Anhalt sowie teilweise auf die Länder Berlin, Brandenburg und Niedersachsen.
Dabei engagiert sich der AHA insbesondere für den Schutz und Erhalt von Auenlandschaften. Im Raum der Städte Leipzig und Schkeuditz verfolgt der AHA mit Sorge die forstwirtschaftliche Umwandlung von seit nunmehr Jahrzehnten naturnaher entwickelter Auenwälder zu Forstplantagen. Ebenso mahnt der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) seit 2019 vom Umweltbundesamt anerkannte Umwelt- und Naturschutzverein die Erstellung einer wissenschaftlich fundierten Konzeption zum Umgang mit Hochwasser ein, welche unbedingt Deichrückverlegungen oder Garaufhebungen beinhalten sollte. Dabei sei u.a. auf die Ausführungen von Herrn Hans-Dieter Kasparidus vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung verwiesen, welcher im Rahmen des 5. Leipziger Auensymposiums am 16.04.2011 die Auenfläche mit 4.563 ha bezifferte. Weiter führte er aus, dass davon 3.934 ha Altaue sowie 524 ha rezente Aue und 105 ha Fläche Fluss umfassen. Prozentual bedeutet dies, dass 86,22 % zwar morphologisch Aue sind, aber in der Regel durch Deiche abgetrennt, keine Überflutung mehr erfahren sowie nur 13,78 % einer Überflutung zur Verfügung stehen.
Wie bereits erwähnt, verfolgt der AHA mit sehr großer Sorge die vom Freistaat Sachsen und u.a. von der Stadt Leipzig vorangetriebene Umwandlung von naturnaher entwickelten Auenwäldern über umfassende Kahlschläge hin zu Forstplantagen. Dabei zerstört macht man trotz negativer Einwirkungen durch Be- und Verbauungen, Industrie, Zersiedlung und Bergbau über Jahrzehnte naturgewachsener Auenwaldstrukturen. Entsprechende Hinweise des AHA in Form von Stellungnahmen, Presseerklärungen und Exkursionsberichten ignorierten sowohl der Freistaat Sachsen und die Stadt Leipzig zumeist. Stattdessen erfuhr der AHA verbale Hassreaktionen oder eben Ignoranz.
Ebenfalls ignorierten Vertreterinnen und Vertreter von Politik und Verwaltung des Freistaates Sachsen und der Stadt Leipzig die Einladungen zu den seit über 20 Jahren durchgeführten Exkursionen, welche immer von sorgsamem Umgang mit Natur, Umwelt und Landschaft geprägt sind. Dies lässt sich garantiert nicht, trotz möglicher gebührenfinanzierter Genehmigungen von privaten Holzentnahmen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet von Leipzig sagen.
Die forstwirtschaftlichen Eingriffe und die offensichtlich sehr lockere Vergabe von Genehmigungen von privaten Holzentnahmen sowie die nunmehrigen Wegebaumaßnahmen im südlichen Leipziger Auenwald zeugen nicht gerade vom ernsthaften Bestreben die Auenlandschaft der Stadt Leipzig zu schützen. Daher erscheint die seit November 2022 verstärkt geführte Auseinandersetzung als massiver Versuch der Disziplinierung und des Unterbindens einer deutlichen und langjährigen kritischen Stimme für den Schutz und Erhalt von Umwelt, Natur und Landschaften im Stadtgebiet von Leipzig.
Was das mit Demokratie sowie sachlich-kritischen Umgang von Meinungen, Einwendungen, Bedenken und Vorschlägen aus der Bevölkerung und ihren Organisationen zu tun hat bleibt dem AHA verborgen.
Auf jeden Fall sieht der AHA massiven Handlungsbedarf sowohl im gesellschaftlichen und politischen Handeln und Agieren, als auch in Richtung personeller Konsequenzen gegenüber den Akteuren in den genannten Verwaltungen der Landesdirektion des Freistaates Sachsen und der Stadt Leipzig.
Der AHA hält an seinen von Respekt gegenüber Umwelt, Natur und Landschaften geprägten Exkursionen fest, welche keine Sport- bzw. Kulturveranstaltung darstellt. Sie dienen der fachlichen Arbeit und Diskussion vor Ort, gehört zur freien Meinungsbildung sowie freien Bewegung in der Öffentlichkeit. Es handelt sich in diesem Jahr um folgende Exkursionen, wozu Sie recht herzlich eingeladen sind, um vor Ort sachlich-fachlich über möglicherweise unterschiedliche Ansichten beraten zu können. Dazu sind Drangsalierungen und Feindseligkeiten aus Politik und Verwaltungen unproduktiv und somit Fehl am Platze.

Samstag, den 04.11.2023, um 10.00 Uhr
Herbstexkursion in die Pleiße-Elster-Aue in der Stadt Leipzig
Treff: Haltestelle „Koburger Brücke“ in Leipzig – Connewitz
Ende: „Leipziger Eck“ – Einmündung Pleiße in Elsterflutbecken
Dauer: ca. 3,5 Stunden

Samstag, den 25.11.2023, um 10.00 Uhr
Herbstexkursion zur Burgaue in der Stadt Leipzig
Treffpunkt: Haus „Auensee“ in Leipzig-Wahren
Dauer: ca. 3,5 Stunden

Auf jeden Fall bittet der AHA um sofortige Beendigung dieser Hassaktionen gegen ihn als Organisation sowie damit verbunden gegen seine ehrenamtlichen und gemeinnützigen Aktivitäten. Daraus sind umfassende gesellschaftliche, politische sowie personelle Konsequenzen abzuleiten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Liste
Vorsitzender“, Zitat Ende

Zwischenzeitlich drohte die Stadtkasse Leipzig mit Schreiben vom 12.02.2024 wieder mit Zwangsvollstreckung und erhöhte die widerrechtlichen Forderungen um weitere 35,00 Euro. Mit Schreiben vom 09.04.2024 teilte die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages Simone Lang (SPD) mit, dass „der 7. Sächsische Landtag…in seiner 85. Sitzung am 20.03.2024 (Drucksache 7/1029) zu Ihrer Petition vom 09.10.2023 beschlossen“ hat, „Der Petition kann nicht abgeholfen werden.“
Die beigefügte Beschlussempfehlung, welche das begründen soll und letztendlich auf den „Verwaltungsrechtsweg“ verweist, eröffnet nach Ansicht des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. die Fortsetzung von Willkür in Politik und Verwaltung gegenüber kritischen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Organisationen. Mit wahrhafter Demokratie und Freiheit hat das ideologisch und skandalöse Vorgehen im Freistaat Sachsen und in der Stadt Leipzig nichts zu tun. Besonders zynisch ist es, wenn sich diese Einrichtungen immer wieder passend oder unpassend auf die Ereignisse des Herbstes 1989 berufen. Der Umgang der steuerfinanzierten Politik und Verwaltungen im Freistaat Sachsen und in der Stadt Leipzig haben wieder einmal gezeigt, dass sie als Sachverwalter der Ereignisse des Herbstes 1989 vollkommen ungeeignet sind. Im Übrigen wäre damals ein derartiger, willkürlicher Spuk innerhalb kürzester Zeit beendet gewesen.
Das aggressive und zutiefst undemokratische Handeln des Freistaates Sachsen und der Stadt Leipzig ist nicht nur als Angriff auf den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – zu sehen, sondern gegen alle Organisationen und Personen, welche sich nicht mit politischem und behördlichem Handeln und Tun einverstanden erklären, Alternativen anbieten und anmahnen und diese offensiv und öffentlich vertreten.
Eine Gesellschaft, welche wirklich freiheitlich und demokratisch denken und handeln möchte, lässt ein derartiges willkürlichen Handeln gegen die Bevölkerung und ihre Vereine und Initiativen nicht zu und zieht diejenigen Vertreterinnen und Vertreter in Politik und Verwaltungen zur Verantwortung, welche genau das praktizieren.
Trotz der Tatsache, dass der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – sich nun rechtlich beraten lässt, fordert der gemeinnützige, ehrenamtliche und seit 2019 vom Umweltbundesamt nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzverein ein sofortiges und unwiderrufliches Ende dieser rechtswidrigen und ideologisch geprägten feindseligen Handlungen.
Darüber hinaus ruft der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – bei den Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen am 09.06.2024 und der Wahlen zum Sächsischen Landtag am 01.09.2024 mit der Stimmabgabe darauf zu achten, dass ein wichtiger Ansatz zu Veränderungen stattfinden.
Zudem bekräftigt der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – AHA – die Notwendigkeit sein Engagement nicht nur fortzusetzen, sondern massiv zu verstärken.
Dazu sollen u.a. folgende Exkursionen in bzw. einschließlich Leipzig und Umland dienen:

Andreas Liste
Vorsitzender

Halle (Saale), den 14.04.2024

Entscheidung des Landtags Freistaat Sachsen, Schreiben vom 09.04.2024
Stadt Leipzig – Ankündigung Zwangsvollstreckung vom 12.02.2024 – Verwaltungsgebühren