Mit großer Sorge beobachtet der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) die Geschehnisse im Salegster Forst. Im Rahmen der AHA-Veranstaltung vom 30.01.2016 stellten die Exkursionsteilnehmer im Bereich des Fließgewässers „Schlangengraben“ sowie schwerpunktmäßig in dem sich in Richtung der Ortschaft Jeßnitz erstreckenden Waldareal des Salegaster Forstes unhaltbare Zustände fest. Entlang der Waldwege lagerten zahlreiche Holzstapel, die von früheren Durchforstungsaktionen zeugten. An vielen Stellen – auf den unbefestigten Waldwegen und in der Fläche auf dem Waldboden – lassen umfangreiche Schäden auf dem weichen Untergrund (durch Befahren mit Kraftfahrzeugen) darauf schließen, dass die Belange des Bodenschutzes im Rahmen der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung des Auenwaldgebietes „Salegaster Forst“ nicht einmal ansatzweise Berücksichtigung fanden. Entlang der im Rahmen der AHA-Veranstaltung zurückgelegten Wegstrecke konnten sich die Exkursionsteilnehmer anhand solcher Hinterlassenschaften wie Baumstubben mit frischen Sägespuren und umfangreichen Schäden auf dem Waldboden (infolge des Befahrens der Waldbodenflächen mit Kraftfahrzeugen) davon überzeugen, dass hier mehrere Dutzend Bäume (Stieleichen, Eschen, Hainbuchen, verschiedene Ahornarten) unterschiedlichen Alters aus dem Bestand entnommen worden sind. Zahlreiche Farbmarkierungen an den Bäumen weisen darauf hin, dass die Holzerntearbeiten im Bereich des Salegaster Forstes noch längst nicht abgeschlossen sind. Während der AHA-Exkursion legten einige Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkehr im Salegaster Forst bei den Exkursionsteilnehmern den Verdacht nahe, dass in verstärktem Maße auch illegal Bäume aus dem Gehölzbestand dieses Auenwaldes entnommen werden. Weiterhin nahmen die Teilnehmer der AHA-Exkursion mit großer Bestürzung zur Kenntnis, dass entlang des Fließgewässers „Schlangengraben“ stellenweise eine Umgestaltung der Uferböschung erfolgte, wobei als Material für die Ufergestaltung der Aushub der kurz zuvor ausgebaggerten Fließgewässerabschnitte Verwendung fand. Die Entnahme von Ufergehölzen und die Abrundung bzw. Abflachung der Uferböschungen geschah offenbar ungeachtet der Tatsache, dass das Fließgewässer „Schlangengraben“ mit seinen Steilufern große Bedeutung als Brutgebiet des Eisvogels hat. Abgesehen davon, dass diese wasserbaulichen Maßnahmen naturschutzfachlich völlig inakzeptabel sind, setzen derartige Gestaltungsmaßnahmen an Fließgewässern aus wasserrechtlicher Sicht normalerweise die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens voraus. Für den Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. ergibt sich nun die Frage, ob ein solches Planfeststellungsverfahren im Vorfeld dieser wasserbaulichen Arbeiten eingeleitet wurde.
Sollte dies nicht der Fall sein, ist nach Auffassung des AHA die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz dieser Vorgänge am Schlangengraben zwingend notwendig. Es drängt sich dem Beobachter dieser Ereignisse der Eindruck auf, dass hierzulande bei der Anwendung Naturschutz- und Wasserrechts mit zweierlei Maß gemessen wird. Einerseits werden solche wasserbaulichen Vorhaben, wie z.B. der harte Uferverbau im Bereich der Katzenbrücke (am Schlangengraben) schnell und unbürokratisch durchgewunken, während andererseits ein Naturschutzverein – der auf der Gewässersohle eines Fließgewässers einige Störsteine zu platzieren beabsichtigt – sofort den Hinweis auf die zwingende Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens, als Voraussetzung für die Umsetzung dieser gewässerökologischen Maßnahme, erhält. Es stimmt die Mitglieder des AHA sehr nachdenklich, dass von behördlicher Seite zum einen vor den schädlichen Auswirkungen des Betretens der Waldbodenflächen gewarnt wird, wenn sich etwa Spaziergänger abseits der Wanderwege bewegen, während zum anderen die fortgesetzte forstwirtschaftliche Nutzung der sensiblen Auenwaldökosysteme und somit das Befahren der Waldböden mit Kraftfahrzeugen und schwerer Holzerntetechnik (z.B. Holzvollernter auch als Harvester bekannt) weitgehende Duldung erfährt. Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. sieht in der fortgesetzten forstwirtschaftlichen Nutzung des Salegaster Forstes eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldökosystems. Da die menschlichen Aktivitäten wie auch die Lärmentwicklung im Zusammenhang mit der Holzernte – insbesondere durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen der Holztransportfahrzeuge im Auenwald und aufgrund des verstärkten Einsatzes von Motorkettensägen – nicht unerheblich sind, legt dies beim AHA die Befürchtung nahe, dass gerade jene besonders störungsempfindlichen Tierarten (Brutvögel u.a.m.) schon sehr bald aus dem Salegaster Forst für immer verschwunden sein
werden. Darüber hinaus sieht der AHA mit großer Sorge, dass die fortgesetzte forstwirtschaftliche Nutzung dieses naturnahen Hartholzauenwaldes „Salegaster Forst“ zu einer nachhaltigen Zerstörung der Auenwaldstruktur führt. Natürliche, urwaldartige Auenwaldstrukturen, die einen großen Artenreichtum an Tieren und Pflanzen aufweisen, können sich aufgrund der permanenten anthropogenen Einflussnahme kaum ausbilden.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die bestehende Rechtslage: Hartholzauenwälder sind in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands mit der Gefährdungsklasse 1 (von vollständiger Vernichtung bedroht) eingestuft. Hartholzauenwälder sind nach FFHRichtlinie, Anhang I, „natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen“. In Deutschland sind sie nach § 30 BNatSchG „gesetzlich geschützte Biotope“. In den gesetzlich geschützten Biotopen gilt ein weitgehendes Veränderungsverbot. So sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, verboten. Und hier gelten per se die Auenwälder generell als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops stellt sogar nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Schutzgebiete des ökologischen Netzes Natura 2000 dienen im Wesentlichen dem Schutz der in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung, sowie der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten. Zudem sind die Tier- und Pflanzenarten gemeinschaftlichen Interesses des Anhangs IV der FFH-Richtlinie streng zu schützen. Sie sind aufgrund ihrer europaweiten Gefährdung und Verbreitung als Arten und Lebensräume gemeinschaftlicher Bedeutung in die Anhänge aufgenommen worden. Der § 19 BNatSchG besagt außerdem, dass bei einer Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes der oben genannten Arten oder Lebensräume die verantwortliche Person die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen hat (Wiederherstellungspflicht).
Der § 2 BNatSchG unterstreicht die Unterstützung der Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes: „Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes in besonderer Weise berücksichtigt werden (Vorbildfunktion).“
Das Befahren der Auenwaldböden mit Kraftfahrzeugen oder sogar mit dem Holzvollernter (Harvester) ist aus bodenschutzfachlicher Sicht gänzlich abzulehnen, denn langfristige Schäden auf einem beachtlichen Teil der befahrenen Waldbodenflächen wären die Folge. Es kommt hierbei zu ungünstigen Veränderungen des Bodengefüges, die mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wasser-, Luft-, Wärme- und Nährstoffhaushaltes sowie der Durchwurzelbarkeit der von der Bodenverdichtung betroffenen Standorte einhergehen. Ergänzend zu den eingangs genannten Forderungen sieht der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. die Umsetzung folgender Maßnahmen im Interesse eines nachhaltigen Schutzes des Auenwaldökosystems „Salegaster Forst“ und seiner Oberflächengewässer (Altwässer, Fließgewässer) für dringend geboten:
- Unterbindung des unkontrollierten Fahrzeugverkehrs im Salegaster Forst durch geeignete bauliche Maßnahmen (verschließbare und vandalismusbeständige Absperreinrichtungen) an den Zufahrtswegen zum Salegaster Forst
- Ausweisung des Salegaster Forstes als Naturschutzgebiet bzw. Angliederung des Hartholzauenwaldes „Salegaster Forst“ an das bereits bestehende Naturschutzgebiet „Untere Mulde“ – falls dies noch immer nicht erfolgt sein sollte – und konsequente Durchsetzung des Veränderungsverbotes (gemäß § 31 Abs. 2 NatSchGLSA und § 23 Abs. 2 BNatSchG)
- Extensivierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen im näheren Umfeld des Salegaster Forstes sowie in der Muldeaue insgesamt
- Schutz der störungsempfindlichen Biozönose des Auenwaldgebietes „Salegaster Forst“ beispielsweise auch dadurch, dass für diesen Bereich nur stille, natur- und landschaftsschutzkonforme Erholungsmöglichkeiten akzeptiert werden (Wanderungen im Salegaster Forst sollten Erholungsuchenden nur auf den markierten Wanderwegen erlaubt sein.)
- Naturwacht – Einsatz von „Rangern“ zur konsequenten Überwachung des zu schützenden Waldgebietes „Salegaster Forst“
- Abwendung der Schadfaktoren, Rückgängigmachung eingetretener Fehlentwicklungen: Alle stehenden und fließenden Gewässer im Salegaster Forst sind in ihrem natürlichen Zustand zu belassen bzw. ist der natürliche Zustand wiederherzustellen. Die forstwirtschaftliche Nutzung des Salegaster Forstes sollte sofort eingestellt werden.
- Verstärkter Grundwasserschutz, z.B.: Es darf keine Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bereich der Muldeaue erfolgen.
- Herstellung eines Biotopverbundes mit dem ca. 20 ha umfassenden Hartholzauenwald „Wolfener Busch“ (z.B. mittels einer Grünbrücke), mit dem Muldensteiner Berg und seinen dicht bewaldeten Hängen sowie mit der Fuhneniederung
PDF mit Bildern der Abholzung: Dokumentation Abholzung Salegaster Forst
Wer sich für den nachhaltigen Schutz und Erhalt des Auenwaldgebietes „Salegaster Forst“ und seiner Oberflächengewässer (Altwässer, Fließgewässer) sowie für eine naturnahe Entwicklung der Auenlandschaften von Mulde, Elbe, Spittelwasser, Fuhne und Zörbiger Strengbach engagieren möchte, wende sich bitte an folgende Kontaktadressen:
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – (AHA)
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 2002746
Fax: 01805 – 684 308 363
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
E-Mail UBM: ubh2004@yahoo.de
Internet: http://www.aha-halle.de
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Sprechzeit: Nach telefonischer Vereinbarung über das Evangelische Kirchspiel Wolfen zu erreichen
Leipziger Straße 81
06766 Bitterfeld-Wolfen OT Wolfen
Tel.: 0173 – 9917836
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
Internet: http://www.aha-halle.de
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Sprechzeit: Donnerstag von 19.00 bis 20.00 Uhr
in der Johannisstraße 18
06844 Dessau-Roßlau
Tel.: 0340 – 66158320
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