Im Ergebnis der Begehung vor Ort am 31.10.2024 und der damit verbundenen Beobachtungen und Feststellungen sowie weiterer Kenntnisse zu den Bedingungen am Standort erfolgt folgende Stellungnahme:
I. Zu Verordnungstext
Zu §§ 1 und 2:
Die Veränderungen der Flächen findet durchaus Zustimmung. Besonders begrüßenswert sind die Flächenausweitungen. Jedoch gilt es insbesondere im Zusammenhang mit dem Parkplatz im Nordwestbereich des Goldberggebietes ein Parkverbot in der Goldbergstraße zwischen Verlängerter Landrain und Frohe Zukunft einzurichten. Der Parkplatz hat ausreichend Fläche und war am 31.10.2024 nur sehr gering ausgelastet. Dafür standen zahlreiche Autos beidseitig der Goldbergstraße bis in die künftigen Flächen des Geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) „Goldberg“ hinein.
Zu § 3
Das Geschützte Landschaftsbestandteil (GLB) „Goldberg“ hat zudem eine sehr große Bedeutung als Bestandteil eines zu schützenden und zu entwickelnden Biotop- und Grünverbundraumes. Dabei seien insbesondere das großräumige Gebiet im Umfeld der Posthornteiche sowie die Biotope im Bereich Goldbergweg, Mühlrain, Zöberitzer Straße, Posthornweg und Dessauer Straße zu betrachten. Ferner gilt es ebenfalls u.a.im Bezug auf den Verlauf des Zöberitzer Grabens und angrenzender Landschafts- und Naturbestandteile.
Daher erscheint es sinnvoll zu sein als weiteren Schutzzweck zu formulieren:
„6. Bestandteil eines zu schützenden und zu entwickelnden Biotop- und Grünverbundes zum Beispiel zur großräumigen Bergfolgelandschaft im weitläufigen Umfeld der Posthornteiche sowie zum Verlauf des Zöberitzer Grabens und angrenzender Natur- und Landschaftsbestandteile“
Zu § 4:
Unter Absatz 2, Nummern 2 und 7 gilt es Pilze gesondert mit aufzunehmen, da diese Organismen auf Grund ihrer Lebensweise nicht zu Tieren und Pflanzen gehören, aber sehr wichtig für die Entwicklung von arten- und strukturreichen Naturräumen sind.
Der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages hat dazu eine Dokumentation unter der Überschrift „Schutz der Funga neben Fauna und Flora Naturschutzrechtliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene“, mit Abschluss der Arbeit: 31. Mai 2022, Aktenzeichen: WD 8 – 3000 – 019/22 erarbeitet und sich dabei u.a. auf Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Mykologie e.V. bezogen.
https://www.dgfm-ev.de/infothek/was-ist-ein-pilz
https://www.dgfm-ev.de/infothek/lebensweisen-der-pilze
Dabei gilt es den Pilzen endlich einen eigenständigen Schutzanspruch und damit eine entsprechende Erwähnung einzuräumen.
In den Schutzgebieten, so auch im konkreten Fall, ist das entnehmen von Pilzen durchaus zudem mit dem Verlassen der Weg verbunden.
II. Schlussbemerkungen
Nach Vornahme und Umsetzung der Neuverordnung des Geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) „Goldberg“ gilt es eine entsprechende umfassende Beschilderung vorzunehmen. Dazu gehört eine eng damit gekoppelte Öffentlichkeitsarbeit.
In dem Zusammenhang sind gezielte und bessere Absperrungen von Trampelpfaden dringend erforderlich. Dazu lässt insbesondere Altholz gut verwenden. Dies kann zudem als Unterschlupf dienen und die Sukzession am jeweiligen Standort befördern. Nach einer vollständigen Müll- und Unratberäumung ist dringend dafür Sorge zu tragen, dass keine Neuansammlung stattfindet.
Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) ist im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten bereit am Schutz, am Erhalt und an der Entwicklung des Geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) „Goldberg“ mitzuwirken.
Andreas Liste
Vorsitzender
Halle (Saale), den 31.10.2024
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