Die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltungder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere undPflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92), geändert durchRichtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42)“– „FFH-Richtlinie“ beinhaltet folgendes Hauptziel, Zitat:
„Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung derbiologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen,sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigtwerden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu demallgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung derbiologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführungoder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschenerfordern. Der Zustand der natürlichen Lebensräume im europäischenGebiet der Mitgliedstaaten verschlechtert sich unaufhörlich. Dieverschiedenen Arten wildlebender Tiere und Pflanzen sind inzunehmender Zahl ernstlich bedroht. Die bedrohten Lebensräume undArten sind Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, und die Bedrohung,der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zuihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.“,Zitat Ende
Im Anschluss daran führt die Richtlinie folgende Ziele aus, Zitat:
„Bestimmte natürliche Lebensraumtypen und bestimmte Arten sindangesichts der Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, als prioritäreinzustufen, damit Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zügig durchgeführtwerden können.
Zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.
Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europäische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten derzeit oder künftig als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiete.
In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.“, Zitat Ende
Die Richtlinie ist am 10. Juni 1992 in Kraft getreten. Damitverbunden war eine Umsetzung in nationales Recht durch die EU-Länderbis zum 10. Juni 1994.
Nach Ansicht des Arbeitskreises HallescheAuenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) hat sich die Bedrohung vonUmwelt, Natur und Landschaft eher massiv erhöht.
Im Einzelnen gilt es zum Beispiel angedachteBaumaßnahmen wie u.a. den Saaleseiten-kanal, den Saale-Elster-Kanal,den Ausbau des Floßgrabens in Leipzig, die Errichtung von sogenanntenHochwasserrückhaltebecken im Selketal bei Straßberg und Meisdorf,die Westumfahrung von Halle mit der BAB 143, die Planungen der StadtHalle (Saale) zur Errichtung einer Nordtangente mit einem 175 hagroßen Gewerbepark in Halle-Tornau, die Motorisierung derNeuseenlandschaft südlich von Leipzig und auf dem Geiseltalsee, dieGesteinsabbaupläne am Burgstetten im Landkreis Saalekreis undzwi-schen der Stadt Ballenstedt und dem Selketal im Harz, derZerstörungen im Bereich der Rappbodetalsperre sowie Freigabe derWilden Saale in Halle (Saale) für den Bootsver-kehr zu nennen.
Jedoch ebenfalls nehmen Anbau von Monokulturen und die Ausräumung von Agrarlandschaften weiter zu. Ebenfalls besorgniserregend sind die flächendeckende Versiegelung von Feld- und Waldwegen sowie die Zunahme von Betretung von sensiblen Uferzonen und das dauerhafte Campen von Anglern an den Gewässern.
Das sind beispielhaft Gründe, welche den Erlass einer „Landesverordnung über die NATURA 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO-LSA)“ dringend erforderlich macht. Der AHA hatte am 03.12.2017 dazu eine dreiseitige Stellungnahme abgegeben. Nach Auffassung des AHA bedarf es umfassender Veränderungen hinsichtlich der Gewässerschonstreifen sowie bei der Gewässerunterhaltung, der Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Berufsfischerei und Angeln.
Daher verfolgt der AHA mit sehr großer Sorge und Unverständnis, dass auf Betreiben der CDU im Land Sachsen-Anhalt nun eine Verzögerung der Abwägung, Festsetzung und Umsetzung einer „Landesverordnung über die NATURA 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO-LSA)“ eingetreten ist. Das Verhalten der CDU als eingefleischte Gegnerin eines ordnungsgemäßen Umwelt-, Natur und Landschaftsschutzes ist hochgradig unverantwortlich. In dem Zusammenhang fordert der AHA diese reaktionäre sachsen-anhaltinische CDU auf, ihre gegenwärtige Blockadehaltung sofort zu beenden.
Ferner regt der AHA an, dass die jeweiligen CDU-Blockierer eventuell anstehende Strafgelder der EU auf Grund des rechtswidrigen Herauszögerns der Naturschutzvorgaben privat zu bezahlen haben. An die Staatsanwaltschaft ergeht die dringende Aufforderung die strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
Für den AHA verdeutlicht sich dabei auch, dassdie CDU wieder einmal ihr gestörtes Verhältnis zu Fragen desUmwelt-, Natur und Landschaftsschutzes offenbart hat.
Der AHA bietet allen ehrenamtlichen Interessenten an sich vielfältig für den Schutz, den Erhalt und die Entwicklung engagieren zu können.
Wermit dem AHA Kontakt aufnehmen möchte, kann dies unter folgendenzentralen Anschrift tun:
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. – (AHA)
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 2002746
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
E-Mail UBM: ubh2004@yahoo.de
Internet: http://www.aha-halle.de
Stellungnahme des AHA: StellungnahmeEntwurfN2000-LVo_LSA03.12.2017
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