Nach weiter gültiger Auffassung des Arbeitskreises Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) weist die Stadt Köthen einen wertvollen Grün- und Biotopverbund aus, welcher von der Ziethe, ca. 37,5 ha große Ziethebusch, dem Schlosspark und nicht zuletzt von der Fasanerie Köthen mit seinem 32,7645 ha großen geschützten Landschaftsbestandteil „Fasanerie Köthen“ geprägt ist. Die jeweiligen Landschafts- und Naturbestandteile haben einzeln gesehen und im Verbund eine sehr wichtige Funktion als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, dienen der Verbesserung des Klimas sowie tragen zur Belebung von Landschafts- und Stadtbild bei.
Ebenfalls im Ergebnis der Informationsveranstaltung zur Fasanerie am 18.08.2016 gilt es daher nach Meinung des AHA verstärkt und konsequenter alles zu unternehmen diese Landschafts- und Naturbestandteile sowie deren Grün- und Biotopverbund nicht nur zu schützen und zu erhalten, sondern Möglichkeiten zu suchen und zu finden sukzessiv ausweiten zu lassen.
Dazu bedarf es jedoch klar und deutlich sowie alternativlos einer grundsätzlichen, wissenschaftlich fundierten Schutz- und Entwicklungskonzeption, welche u.a. die Ziethe und ihre Gesamtaue, den Ziethebusch, den Schlosspark und die Fasanerie im Einzelnen und in der Gesamtheit umfassen sollte.
In dem Blickwinkel betrachtet ist es für den AHA auch weiterhin überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Stadt Köthen, basierend auf ein Forsteinrichtungswerk mit Stichtag zum 01.01.2012 und Gültigkeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2021 für 62,6 ha Stadtwald Köthen und dem darauf beruhenden Beschluss des Stadtrates vom 12.06.2012 sowie nachfolgender Beschlüsse des Bau-, Sanierungs- und Umweltausschusses vom 29.06.2016 und 27.07.2016, massive Abholzungen in der Fasanerie vorgenommen hat und weiterhin daran festhält. Dabei hat man nachweisbar massive Schädigungen an dem auenwaldähnlichen Gehölz verursacht und umfassend in einen sehr wichtigen Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten eingegriffen, welcher u.a. von zahlreichen xylobionter Käfer- und Fledermausarten geprägt ist. Laut Landkreis Anhalt-Bitterfeld, als unterer Naturschutzbehörde haben Untersuchungen ergeben, dass alleine 87 Käferarten in dem Gebiet vorkommen, wozu besonders schützenswerte Arten wie Heldbock, Hirschkäfer und Eremit gehören. Alles Käferarten, welche altes und totes Holz zum Leben und zur Eiablage benötigen.
Die Basis derartiger Fällarbeiten bildet eine alleinige forstwirtschaftliche Betrachtung, welche offenkundig die Gesichtspunkte des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes ausblendet, was sich u.a. auch in der Vorstellung ausdrückt den Restauenwald Ziethebusch als „Wirtschaftswald“ einzustufen. Ferner bleiben u.a. die Entwicklung beider Gebiete in Folge von Klima und Wetter mit deren Auswirkung auf Fauna und Flora, die Ein- und Auswirkung durch Naherholung und Tourismus, die artentypische vorrangig punktuelle Entwicklung der Eiche und deren Aufkommen durch natürlich entstandene Kleinauflichtungen sowie die Einspannung der Chancen und Möglichkeiten der sehr vielfältigen und nachhaltigen Einwirkungen der Kräfte der Natur, vollkommen unberücksichtigt. Nach Auffassung des AHA gilt es ganz besonders für den Ziethebusch, aber auch in der heutigen Fasanerie eher eine naturnahe Entwicklung zu favorisieren.
Auf Grund der vielfältig zu betrachtenden Einflüsse und Entwicklungsmöglichkeiten begrüßt der AHA vom Grundsatz her, dass nunmehr der Landrat des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Uwe Schulze die Initiative in die Hand nehmen und in dem Zusammenhang die Erstellung einer Pflege- und Entwicklungskonzeption einleiten möchte. Ferner hält es der AHA für richtig, dass dazu eine projektbegleitende Arbeitsgruppe aus Verantwortlichen und Interessenten entstehen soll. Der AHA mahnt jedoch weiter an, dass es zu einer unverzüglichen Veranlassung der wissenschaftlichen Erstellung einer Schutz- und Entwicklungskonzeption u.a. für die ebengenannten Natur- und Landschaftsbestandteile kommen muss, um weitere Schädigungen der Fasanerie ausschließen zu können. Als Partner kämen u.a. die Fachhochschule Anhalt in Bernburg und die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Frage. Der AHA erklärt erneut seine Bereitschaft, im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten, fachlich-inhaltlich daran mitwirken zu möchten.
Der AHA hat selbstverständlich mit sehr großer Freude aufgenommen, dass das Bürgerbündnis für Köthen (Anhalt) e.V. für das Bürgerbegehren gemäß § 26 der Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) 3.329 Unterschriften sammeln konnte, welche sie am 03.01.2017 dem Vorsitzenden des Stadtrates der Stadt Köthen Dr. Werner Sobetzko (CDU) übergaben.
Dieses Bürgerbegehren bildet dann gemäß § 26 Absatz 7 KVG LSA, nach Feststellung der Zulässigkeit durch den Stadtrat, die Grundlage für den Bürgerentscheid gemäß § 27 des gleichen Gesetzes. Nach § 27 Absatz 4 KVG LSA entfaltet der Bürgerentscheid dann folgende Wirkung, Zitat:
„(4) Ein Bürgerentscheid, der die nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Mehrheit erreicht hat, hat die Wirkung eines Beschlusses der Vertretung. § 65 Abs. 3 findet keine Anwendung. Vor Ablauf von einem Jahr kann er nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.“, Zitat Ende
Der AHA begrüßt auf jeden Fall den Beschluss des Stadtrates von Köthen vom 13.02.2017 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den „Beschluss über die Zulassung des Bürgerbegehrens vom 03.01.2017“, welches gemäß § 27 Absatz 1 KVG LSA „innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen“ ist. Weiter führt dieser Gesetzesteil aus, Zitat: „Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Vertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.“ Das ist mit dem am gleichen Tag gefassten Beschluss „Weitere forstliche Vorgehensweise in der Fasanerie und im Ziethebusch entsprechend dem Betriebswerk für den Stadtwald Köthen“ keinesfalls gegeben. Somit ist die Grundlage zur Durchführung des Bürgerbegehrens gegeben. Die Fortsetzung der Forstarbeiten versteckt man zum einen hinter der Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht und zum anderen unverhohlen in der Aufzählung zahlreicher bereits geplanter Forstmaßnahmen. Diese Herangehensweise untergräbt zudem noch die vom Landrat initiierte Arbeitsgruppe zur Erstellung einer Schutz- und Entwicklungskonzeption und lässt sie somit zur Makulatur verkommen. Daher ist hier auch der Landrat gefordert.
Der nunmehrige Widerspruch des Oberbürgermeisters der Stadt Köthen gemäß § 65 Absatz 3 KVG LSA basiert auf vorgeschobenen Gründen, zeugt von mangelndem Demokratieverständnis sowie nicht ausreichender fachlicher Kompetenz. Dabei begründet man die ablehnende Haltung auf die angeblich nicht ausreichenden Ausführungen zum „Vorschlag für die Deckung der Kosten der mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehenden Kosten“. Nach Auffassung des AHA sind diese ausreichend, da die Beendigung sämtlicher forstwirtschaftlicher Maßnahmen keinen Aufwand erzeugen und sogar bisher defizitäres Handeln beenden. Der Verweis auf die mögliche Einnahmesituation lässt eher den Versdacht aufkommen, dass hier der eigentliche Hintergrund für die bisher erfolgten und weiter geplanten Massenabholzungen zu vermuten ist. Die Erstellung einer Schutz- und Entwicklungskonzeption muss nicht mit Kosten verbunden sein, wenn sie sich in wissenschaftliches Handeln einer Hochschule oder Universität in Form von Abschluss- bzw. Praktikumsarbeiten einbinden lässt. Der AHA hat dies bereits mehrfach vorgeschlagen und bei der Erstellung von Schutz- und Entwicklungskonzeptionen am Zörbiger Strengbach, im Park Dammendorf/Quetzdölsdorf sowie Saaleaue zwischen Merseburg und Leuna praktizieren können. Von daher ist dieser Ablehnungsgrund nicht haltbar und zudem ist zu bezweifeln, dass die „Verwaltung der Kommune“ gemäß § 26 Absatz 3 KVG LSA „in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich“ gewesen ist.
Von daher fordert der AHA den Oberbürgermeister auf seinen Widerspruch gemäß § 65 Absatz 3 KVG LSA gegen den vom Stadtrat am 13.02.2017 gefassten „Beschluss über die Zulassung des Bürgerbegehrens vom 03.01.2017“ zurückzunehmen und somit den Weg zum Bürgerentscheid gemäß § 27 KVG LSA zu eröffnen.
Der AHA bekräftigt an dieser Stelle erneut seine Bereitschaft im Rahmen seiner ehrenamtlichen und gemeinnützigen Möglichkeiten an der Erstellung von Schutz- und Entwicklungskonzeptionen für Fasanerie und Ziethebusch sowie für die gesamte Zietheaue mitzuwirken.
Dazu beabsichtigt der AHA auch eine Ortsgruppe in Köthen zu bilden, wo Interessenten daran mitwirken können.
Wer daran Interesse hat kann sich an folgende Kontaktmöglichkeiten des AHA wenden:
I. Sitz des Vereins:
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – (AHA)
Große Klausstraße 11
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 – 2002746
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
E-Mail UBM: ubh2004@yahoo.de
II. Ortsgruppe Bitterfeld-Wolfen
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – (AHA)
über Evangelisches Kirchspiel Wolfen
OT Wolfen
Leipziger Straße 81
06766 Bitterfeld-Wolfen
Tel.: 0173 – 9917836
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
III. Regionalgruppe Wettin-Könnern-Bernburg
Arbeitskreis Hallesche Auenwälder
zu Halle (Saale) e.V. – (AHA)
in attac-Villa Könnern
Bahnhofstraße 06
06420 Könnern (Saale)
Tel.: 034691/52435
E-Mail AHA: aha_halle@yahoo.de
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